Satzung
des Heimat- und Trachtenvereins Wielenbach e.V.
I. Name und Sitz des Vereins
§ 1
Der Verein nennt sich Heimat- und Trachtenverein Wielenbach e.V. und hat den Sitz in Wielenbach/Oberbayern. Gegründet 1952. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 2
Der Verein ist politisch und religiös neutral.
§ 3
- Der Heimat- und Trachtenverein Wielenbach e.V. mit Sitz in Wielenbach/Oberbayern verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Heimat- und Trachtenverein hat es sich zur Aufgabe gemacht, alles, was unserem heimatlichen Boden und dessen Bewohnern in Natur- und Menschenwerk, in Gewohnheit, Tracht und Sitte, in Rede, Musik und Gesang eigentümlich ist, zu pflegen und auszubauen.
- Diesen Zweck sucht der Verein in örtlicher Begrenzung auf den Ort Wielenbach und dessen nähere Umgebung zu erreichen durch:
- Überwachung und Erhaltung der landschaftlichen und baulichen Denkmäler, volkstümlichen Gebrauchs- und Kunstgegenständen aus alter Zeit — besonders der Museumskunde;
- Pflege des Wissens von den heimatlichen Eigenheiten in Gegenwart und Vergangenheit, der heimatlichen Tracht, der Volkstänze, der Volksmusik, des Heimat- und Volksliedes, des Dialekts und guter, alter Gebräuche, sowie deren möglichste Wiederbelebung durch Aufklärung im persönlichen Verkehr, durch Schaffung einer Bücherei über Bavarica, Dialekt und Volkskunst durch Vorträge, insbesondere auch durch gesellige Veranstaltungen und Fühlungnahme mit verwandten Vereinen.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4
Der Verein soll durch Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Weilheim die Rechtsfähigkeit erlangen.
II. Mitglieder
Aufnahme der Mitglieder:
§ 5
Mitglied des Vereins können unbescholtene Personen beiderlei Geschlechtes werden, welche das 6. Lebensjahr erreicht haben. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluß des Gesamtausschusses nach vorheriger Anmeldung. Jede vorgemerkte Person ist der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Jede Person ist über Aufnahme oder Ablehnung schriftlich zu benachrichtigen. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält die Satzung des Vereins, welche bei eventuellen Ausscheidungen zurückzugeben ist.
§ 6
Die Mitglieder teilen sich in Aktive-, Passive- und Ehrenmitglieder.
- Aktive Mitglieder sind solche, welche eine vollständige Gebirgs- oder historische Tracht tragen, ausgenommen verunglückte Kameraden, welche die Tracht nicht mehr tragen können und die sich an der aktiven Vereinsarbeit beteiligen.
- Passive Mitglieder sind solche, welche keine unter § 6a erwähnte Tracht besitzen.
- Ehrenmitglieder können nur jene werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Diese können durch den Ausschuß in Vorschlag gebracht werden und durch eine Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung wird durch Überreichung eines Diploms bekanntgegeben.
- Auf Beschluß der Vorstandschaft des Trachtenvereins vom 18.5.1977 werden ab sofort alle Mitglieder, die bereits das siebzigste Lebensjahr vollendet haben, von der Beitragsleistung befreit. Desweiteren sind Mitglieder beitragsfrei, wenn sie dem Verein mindestens fünfundzwanzig Jahre angehören und zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
III. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7
a) Rechte: Jedes Mitglied hat in allen Vereinsversammlungen Sitz und Stimme sowie das Recht, an den Vorstand und an die Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Beschwerden sind in der Versammlung vorzubringen oder schriftlich einzureichen.
§ 8
b) Pflichten: Aktive Mitglieder haben die Gebirgstracht zu tragen und sich an den Aufführungen des Vereins zu beteiligen. Außerdem nach Maßgabe ihres Wissens und Könnens die Bestrebungen des Vereins zu fördern und die in der Hauptversammlung festgesetzten Mitgliederbeiträge zu bezahlen.
§ 9
Das einzelne Mitglied hat kein Recht am Vereinsvermögen und am Inventar. Ebenso kann kein Mitglied Teilung des Vereinsvermögens verlangen.
IV. Ausscheiden der Mitglieder
§ 10
a) Austritt: Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch schriftliche Anzeige erfolgen. Noch bestehende Verpflichtungen gegenüber dem Verein sind vorher zu bereinigen.
§ 11
b) Ausschließung: Die Ausschließung erfolgt durch die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung. Dem Mitglied, das ausgestoßen werden soll, ist hierbei Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.
§ 12
Die Ausschließung kann erfolgen:
a) bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestrebungen des Vereins,
b) bei unehrenhafter Handlungsweise,
c) wenn ein Mitglied den festgesetzten Mitgliederbeitrag länger als ein Jahr schuldet.
§ 13
Mitglieder, die aus dem Verein ausscheiden, können nur unter den Bedingungen nach § 5 wieder aufgenommen werden.
V. Vereinsleitung
§ 14
Die Vereinsleitung und Vertretung des Vereins obliegt der Vorstandschaft, bestehend aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier. Diese bilden den inneren Ausschuß. Zum erweiterten Ausschuß werden zwei Vorplattler gewählt und zwei Beisitzer.
§ 15
Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt, wobei im Innenverhältnis der 2. Vorsitzende von der Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
§ 16
Der Kassier hat die Vereinskasse zu führen, alle Einnahmen und Ausgaben genau zu verbuchen, die dazu gehörigen Belege aufzubewahren. Der 1. Vorsitzende ist jederzeit berechtigt, Einsicht in die Kassenbücher zu nehmen.
§ 17
Der Schriftführer hat die schriftlichen Arbeiten zu besorgen. Er oder ein anderer Protokollführer hat in jeder Ausschußsitzung und Mitgliederversammlung das Protokoll zu führen und zu unterschreiben, und bei den Versammlungen vorzulegen. Er hat ferner alle wichtigen Aktenstücke und Schriftsachen geordnet aufzubewahren und ein genaues Mitgliederverzeichnis zu führen, aus welchem der jeweilige Zu- und Abgang ersichtlich ist. Der 1. Vorstand ist jederzeit berechtigt, in die Bücher Einsicht zu nehmen. Die Beschlüsse des Ausschusses sind zusätzlich vom Ausschuß zu unterzeichnen.
§ 18
Der Vorstand wird in geheimer Wahl auf unbestimmte Zeit gewählt und bleibt bis zur Wiederwahl des neuen Vorstandes im Amt. Der übrige gesamte Ausschuß wird alle 3 Jahre in der Hauptversammlung neu gewählt. Der engere Ausschuß ist per Stimmzettel zu wählen. Die Versammlung beschließt, ob die Wahl des erweiterten Ausschusses geheim oder per Akklamation vorgenommen wird.
§ 19
Die Vorstandschaft ist berechtigt, dringende Vereinsangelegenheiten unmittelbar zu erledigen. Die nachträgliche Genehmigung ist von der Mitgliederversammlung einzuholen.
VI. Versammlungen
§ 20
Das Vereinsjahr läuft von Januar bis Januar und schließt mit einer ordentlichen Jahreshauptversammlung ab.
§ 21
Der Vorsitzende beruft Mitgliederversammlungen oder auf Antrag des Ausschusses ein. Außerdem können in Dringlichkeitsfällen außerordentliche Hauptversammlungen und Ausschußsitzungen einberufen werden.
§ 22
Jede Hauptversammlung wird durch Anschlag an der Gemeindetafel und im Vereinslokal und durch schriftliche Einladungen zwei Wochen vorher bekanntgegeben. Anträge zu derselben sind dem Vorstand mindestens acht Tage vorher schriftlich einzureichen.
§ 23
Jede Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Sie beschließt durch einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Änderung der Satzung ist nur eine Hauptversammlung zuständig.
§ 24
Bei der Hauptversammlung werden die Kassenrevisoren für das kommende Vereinsjahr gewählt. Diese dürfen nicht dem engeren Ausschuß angehören. Sie haben nach Ablauf des Vereinsjahres die Geschäftsführung des Kassiers, insbesondere die Kasse und die dazu gehörigen Bücher und Belege zu prüfen und über das Ergebnis in der Hauptversammlung zu berichten. Bei Richtigbefund haben sie den Jahresabschluß des Kassiers zu unterzeichnen.
§ 25
In jeder ordentlichen Hauptversammlung sind vorzunehmen:
a) Jahresbericht des 1. Vorsitzenden,
b) Protokoll des Schriftführers,
c) Kassenbericht des Kassiers,
d) Nach § 24 Bericht der Kassenrevisoren,
e) Auf Antrag der Versammlung Bericht des Vorplattlers,
f) Anträge,
g) Neuwahl im Sinne der Satzungen.
VII. Neuwahl
§ 26
Die Neuwahl wird geleitet von einem Wahlausschuß, welcher aus drei Personen der Versammlung besteht.
a) Für den Wahlausschuß werden vom alten Ausschuß drei vorgeschlagen und mittels Akklamation gewählt.
b) Der Wahlausschuß leitet die Wahl, nimmt die Wahlvorschläge der Versammlung entgegen. Zur Wahl werden immer nur zwei vorgeschlagen.
c) Wählen kann jedes Mitglied; nur diejenigen, die vorgeschlagen sind, dürfen nicht wählen.
d) Nimmt der erste mit Stimmenmehrheit die Wahl nicht an, dann muß noch einmal gewählt werden.
e) Vom Wahlausschuß kann jederzeit ein Mitglied in den neuen Ausschuß gewählt werden.
VIII. Auflösung des Vereins
§ 27
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluß muß eine dreiviertel Stimmenmehrheit aufweisen.
§ 28
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wielenbach zwecks Verwendung für Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde. Bei Wiedergründung eines Trachtenvereins muß das Vereinsvermögen und das Inventar dem Verein zurückfließen.
Wielenbach, im April 1979
Die Vorstandschaft:
Walter Tauber, 1. Vorsitzender